Art. 20 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Bedarfsdeckungsplan (Art. 12 Bst. a SmLG)
Art. 20 SmLR · Bedarfsdeckungsplan (Art. 12 Bst. a SmLG)
1. Der Verband erstellt regelmässig einen Bedarfsdeckungsplan; er bezieht sich dabei auf die Daten der vom Staat erstellten Planung der Langzeitpflege.
2. Der Bedarfsdeckungsplan hält in Anzahl Betten und Plätzen die Entwicklung der verschiedenen sozialmedizinischen Leistungen fest, die dem Pflegeheim des Bezirks zugeteilt wurden; dabei sind die Eigenheiten der Leistungen nach Artikel 14 dieses Reglements zu berücksichtigen und die Pflegeheime, die zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind, von denjenigen, die auch vom Staat anerkannt sind, zu unterscheiden.
3. Im Bedarfsdeckungsplan wird auch das Stundenvolumen, das den einzelnen Erbringenden von Leistungen der Hilfe und Pflege zu Hause zugeteilt wird, definiert.
4. Der Bedarfsdeckungsplan wird dem Sozialvorsorgeamt und dem Amt für Gesundheit übermittelt.