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Art. 2 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Betreuungsleistungen im Pflegeheim (Art. 2 Abs. 3 Bst. a SmLG)

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Art. 2 SmLR · Betreuungsleistungen im Pflegeheim (Art. 2 Abs. 3 Bst. a SmLG)

1. Betreuungsleistungen sind Leistungen, die zur Erhaltung und Entwicklung der physischen, psychischen, spirituellen und sozialen Fähigkeiten der Person beitragen und die zwischen dem Pflegeheim und der leistungsbeziehenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter vereinbart wurden.

2. Die Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) bestimmt die Leistungen, die als Betreuungsleistungen finanziert werden, und legt die diesbezüglichen Anforderungen fest.

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