820.21
SMLRRPMS
CH-FR
Art. 19 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Pflegeheime mit Auftrag des Staates (Art. 10 Abs. 5 SmLG)
Sozialmedizinische Leistungen - Leistungen im Pflegeheim
Art. 19 SmLR · Pflegeheime mit Auftrag des Staates (Art. 10 Abs. 5 SmLG)
1. Ein Pflegeheim, das Leistungen anbietet, die der gesamten Kantonsbevölkerung zugutekommen, kann einen Auftrag des Staates erhalten.
2. Im Auftrag werden gemäss Artikel 19 SmLG die Bedingungen für die Übernahme der Betriebskosten, die nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, den leistungsbeziehenden Personen oder der öffentlichen Hand gedeckt werden, präzisiert.