820.21
SMLRRPMS
CH-FR
Art. 17 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Voraussetzungen für die Anerkennung (Art. 10 SmLG)
Sozialmedizinische Leistungen - Leistungen im Pflegeheim
Art. 17 SmLR · Voraussetzungen für die Anerkennung (Art. 10 SmLG)
1. Um anerkannt zu werden, muss ein zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenes Pflegeheim der Person auf ihre Bedürfnisse und Wünsche zugeschnittene Betreuungsleistungen garantieren.
2. Ziel, Art und Häufigkeit der Leistungen werden mit der Person und/oder mit ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter vereinbart, und die damit einhergehenden Informationen werden in der Akte der leistungsbeziehenden Person festgehalten.
3. Die Betreuungsbedürfnisse der Person werden regelmässig evaluiert, namentlich um der Entwicklung ihrer Kompetenzen und Bedürfnisse sowie ihres Gesundheitszustandes Rechnung zu tragen.