Art. 16 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Voraussetzungen für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 9 SmLG)
Art. 16 SmLR · Voraussetzungen für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 9 SmLG)
1. Um zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen zu werden, muss ein Pflegeheim
a) im Besitz einer Betriebsbewilligung gemäss Gesundheitsgesetzgebung sein;
b) den von der Direktion definierten Kontenplan verwenden und eine Buchhaltung führen, die es erlaubt, Ausgaben und Einnahmen jeder sozialmedizinischen Leistung einzeln zu betrachten;
c) den Diensten der Kantonsverwaltung alle Auskünfte erteilen, die es für die Kontrolle seiner Tätigkeit braucht;
d) die Daten für die Führung der eidgenössischen und der kantonalen Statistiken liefern;
e) die von den zuständigen Behörden festgelegten oder genehmigten Preise anwenden.
2. Die Direktion legt die Qualitätsstandards und die Anforderungen für das Pflegepersonal fest.