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820.21 SMLRRPMS CH-FR

Art. 13 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Recht auf Information (Art. 8 Abs. 1 SmLG)

Sozialmedizinische Leistungen - Leistungen im Pflegeheim
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Art. 13 SmLR · Recht auf Information (Art. 8 Abs. 1 SmLG)

1. Entsprechend der Gesundheitsgesetzgebung werden die Person, die in ein Pflegeheim eintreten möchte, und ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter schriftlich über die Rechte und Pflichten der Person sowie über die Bedingungen ihres Aufenthalts informiert.

2. Die Information betrifft insbesondere

a) die Leistungen des Pflegeheims nach den Artikeln 1-3 dieses Reglements;

b) die Rechte und Pflichten der aufgenommenen Person;

c) die finanziellen Bedingungen (Leistungen zulasten der Person, Fakturierungs- und Zahlungsmodalitäten, Garantien);

d) die Vertragsdauer und die Kündigungsmodalitäten;

e) die im Falle eines Streitfalls zu kontaktierende Instanz und das Verfahren.

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