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820.21 SMLRRPMS CH-FR

Art. 12 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Zugang zu den Leistungen (Art. 8 Abs. 1 SmLG)

Sozialmedizinische Leistungen - Leistungen im Pflegeheim
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Art. 12 SmLR · Zugang zu den Leistungen (Art. 8 Abs. 1 SmLG)

1. Der Zugang zu den Leistungen eines Pflegeheims wird auch allen Personen garantiert, die das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht haben, wenn diese Leistungen ihren Bedürfnissen, die anhand des in Artikel 8 dieses Reglements vorgesehenen Instruments ermittelt wurden, entsprechen.

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