820.21
SMLRRPMS
CH-FR
Art. 12 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Zugang zu den Leistungen (Art. 8 Abs. 1 SmLG)
Sozialmedizinische Leistungen - Leistungen im Pflegeheim
Art. 12 SmLR · Zugang zu den Leistungen (Art. 8 Abs. 1 SmLG)
1. Der Zugang zu den Leistungen eines Pflegeheims wird auch allen Personen garantiert, die das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht haben, wenn diese Leistungen ihren Bedürfnissen, die anhand des in Artikel 8 dieses Reglements vorgesehenen Instruments ermittelt wurden, entsprechen.