820.21
SMLRRPMS
CH-FR
Art. 10 Reglement über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR) - Leistungen, die von mehreren Leistungserbringenden angeboten werden (Art. 7 Abs. 2 Bst. d SmLG)
Sozialmedizinische Leistungen - Leistungen zu Hause
Art. 10 SmLR · Leistungen, die von mehreren Leistungserbringenden angeboten werden (Art. 7 Abs. 2 Bst. d SmLG)
1. Ein Verband, der statt nur einer oder einem Leistungserbringenden mehrere Erbringende von Teilleistungen beauftragt, muss dafür sorgen, dass
a) alle Leistungen der Hilfe und Pflege zu Hause im Bezirksgebiet erhältlich und koordiniert sind;
b) alle im Bezirk wohnhaften Personen zu den gleichen Bedingungen Zugang zu diesen Leistungen haben.