815.13
CH-FR
Art. 2 Verordnung über die Unterstützung von Massnahmen der Gemeinden im Energiebereich - Beitragsberechtigte Objekte
Art. 2 Verordnung über die Unterstützung von Massnahmen der Gemeinden im Energiebereich · Beitragsberechtigte Objekte
1. Beitragsberechtigt sind
a) Studien oder fachliche Beratungen;
b) die Verwirklichung von Bauwerken oder Arbeiten;
c) Sensibilisierungsmassnahmen oder die Organisation von Veranstaltungen.
2. Nicht beitragsberechtigt sind
a) die Massnahmen gemäss den gesetzlichen Pflichten der Gemeinde (insbesondere die Pflichten nach EnR, Abschnitt 3);
b) die Projekte, die mit kantonalen Beiträgen des Gebäudeprogramms unterstützt werden;
c) das Aufstellen von Ladestationen;
d) das Anbringen von Photovoltaikmodulen.