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Art. 2 Verordnung über die Unterstützung von Massnahmen der Gemeinden im Energiebereich - Beitragsberechtigte Objekte

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Art. 2 Verordnung über die Unterstützung von Massnahmen der Gemeinden im Energiebereich · Beitragsberechtigte Objekte

1. Beitragsberechtigt sind

a) Studien oder fachliche Beratungen;

b) die Verwirklichung von Bauwerken oder Arbeiten;

c) Sensibilisierungsmassnahmen oder die Organisation von Veranstaltungen.

2. Nicht beitragsberechtigt sind

a) die Massnahmen gemäss den gesetzlichen Pflichten der Gemeinde (insbesondere die Pflichten nach EnR, Abschnitt 3);

b) die Projekte, die mit kantonalen Beiträgen des Gebäudeprogramms unterstützt werden;

c) das Aufstellen von Ladestationen;

d) das Anbringen von Photovoltaikmodulen.

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