813.21
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Art. 7 Wintersmog-Verordnung - Aufhebung der Verbote und Massnahmen
Art. 7 Wintersmog-Verordnung · Aufhebung der Verbote und Massnahmen
1. Wird der Tagesmittelwert von 50 µg/m³ für Feinstaub (PM10) nicht mehr überschritten, so hebt die Behörde die Verbote nach Artikel 4 und die Verkehrsbeschränkungen ganz oder teilweise auf und informiert die Bevölkerung darüber.