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Art. 4 Wintersmog-Verordnung - Massnahmen der Interventionsstufen

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Art. 4 Wintersmog-Verordnung · Massnahmen der Interventionsstufen

1. Ist die Interventionsstufe I erreicht, so kann die Behörde im belasteten Gebiet verbieten

a) Holzfeuerungen zu betreiben, wenn eine Heizung mit geringeren Schadstoffemissionen zur Verfügung steht; ausgenommen sind Anlagen mit Filtern zur Feinstaubreduktion und solche, die mit dem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet sind;

b) Feuer jeder Art im Freien zu entfachen, ausgenommen Grillfeuer.

2. Ist die Interventionsstufe II erreicht, so kann die Behörde im belasteten Gebiet zudem verbieten, auf Baustellen sowie in der Land- und Fortwirtschaft dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge einzusetzen, die nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind. Solange die technischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, erlässt sie anstelle eines Verbots einen Appell, die Nutzung von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen ohne Partikelfilter einzuschränken.

3. Die Behörde bezeichnet das belastete Gebiet und informiert die Bevölkerung über die geltenden Verbote.

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