813.21
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Art. 3 Wintersmog-Verordnung - Massnahmen der Informationsstufe
Art. 3 Wintersmog-Verordnung · Massnahmen der Informationsstufe
1. Ist die Informationsstufe erreicht, so informiert die Behörde die Bevölkerung über die aktuelle Situation.
2. Sie veröffentlicht Verhaltensempfehlungen für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen.
3. Sie ruft die Bevölkerung, die Verantwortlichen der Wirtschaft und die Vertreter der Behörden auf, die Schadstoffemissionen zu vermindern oder entsprechende Vorkehrungen zu veranlassen.