813.21
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Art. 2 Wintersmog-Verordnung - Informationsstufe und Interventionsstufen
Art. 2 Wintersmog-Verordnung · Informationsstufe und Interventionsstufen
1. Überschreitet das Tagesmittel für Feinstaub (PM10) den Schwellenwert von 75 µg/m³ und stellt die Behörde fest, dass für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage prognostiziert wird, so gilt die Informationsstufe als erreicht.
2. Überschreitet das Tagesmittel für Feinstaub (PM10) den Schwellenwert von 100 µg/m³ beziehungsweise 150 µg/m³ und stellt die Behörde fest, dass für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage prognostiziert wird, so gilt die Interventionsstufe I beziehungsweise Interventionsstufe II als erreicht.