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810.22 CH-FR

Kanton Freiburg 810.22

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Freiburg
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Die Planung ist für das weitere Vorgehen der Kantons- und Gemeindebehörden verbindlich.

1. Sofern nichts anderes bestimmt wird, ist die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt die planausführende Behörde.

1. Es wird eine ständige Arbeitsgruppe für die Abfallplanung eingesetzt. Diese Arbeitsgruppe nimmt Stellung zu den wichtigen Problemen bei der Verwirklichung der Planung.

2. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe, die an der Ausarbeitung der Planung mitgewirkt haben, führen ihre Tätigkeit bis zum Ende der Amtsperiode weiter.

1. Der Beschluss vom 3. Dezember 1973 betreffend die Beseitigung von Abfällen aus Haushalt und Industrie (SGF 812.15) wird aufgehoben.

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.

2. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.

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