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810.21 ABRRGD CH-FR

Art. 8 Reglement über die Abfallbewirtschaftung (ABR) - Abfallentsorgungsanlagen - Entscheid

Bewilligungen
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Art. 8 ABR · Entscheid

1. Die Direktion entscheidet über die Erteilung oder die Verweigerung der Bewilligung.

2. Die Direktion kann die Bewilligung mit Auflagen oder Bedingungen für den Betrieb der Anlage und für die Dauer der Bewilligung versehen.

3. Für den Fall einer Betriebsaufgabe kann die Direktion zur Sicherstellung der Entsorgung von Abfällen von Unternehmen, die Sonderabfälle behandeln, finanzielle Garantien verlangen.

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