810.21
ABRRGD
CH-FR
Art. 6 Reglement über die Abfallbewirtschaftung (ABR) - Abfallentsorgungsanlagen - Fälle
Bewilligungen
Art. 6 ABR · Fälle
1. Folgende Anlagen brauchen eine Betriebsbewilligung
a) die Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen und von Sonderabfällen;
b) die Anlagen zur Verbrennung von Altholz, von Papier- und ähnlichen Abfällen;
c) die Anlagen zur Zwischenlagerung, zur Sortierung, zur Verarbeitung oder zum Umschlag von Abfällen, mit Ausnahme der gemeindeeigenen Abfallsammelstellen;
d) die Biomassenverarbeitungsanlagen, die mehr als 100 Tonnen pro Jahr verarbeiten.
2. Die für die Bewilligung von Deponien gültigen bundesrechtlichen Vorschriften bleiben vorbehalten.