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810.21 ABRRGD CH-FR

Art. 6 Reglement über die Abfallbewirtschaftung (ABR) - Abfallentsorgungsanlagen - Fälle

Bewilligungen
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Art. 6 ABR · Fälle

1. Folgende Anlagen brauchen eine Betriebsbewilligung

a) die Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen und von Sonderabfällen;

b) die Anlagen zur Verbrennung von Altholz, von Papier- und ähnlichen Abfällen;

c) die Anlagen zur Zwischenlagerung, zur Sortierung, zur Verarbeitung oder zum Umschlag von Abfällen, mit Ausnahme der gemeindeeigenen Abfallsammelstellen;

d) die Biomassenverarbeitungsanlagen, die mehr als 100 Tonnen pro Jahr verarbeiten.

2. Die für die Bewilligung von Deponien gültigen bundesrechtlichen Vorschriften bleiben vorbehalten.

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