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810.21 ABRRGD CH-FR

Art. 15a Reglement über die Abfallbewirtschaftung (ABR) - Übergangsrecht betreffend die Änderung vom 10. Dezember 2019

Schlussbestimmungen
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Art. 15a ABR · Übergangsrecht betreffend die Änderung vom 10. Dezember 2019

1. Die Gemeinden, die bei Inkrafttreten der Änderung dieses Reglements vom 10. Dezember 2019 über eine Kompetenzdelegation gemäss KOBG verfügen, sind befugt, Ordnungsbussen nach dem Gesetz über die Abfallbewirtschaftung und diesem Reglement zu verhängen, bis die Übertragung der Kompetenz an die Gemeinde erneuert werden muss.

2. Die mit der Erhebung von Ordnungsbussen betrauten Beamtinnen und Beamten, welche die obligatorische Ausbildung nach Artikel 12 Abs. 1 Bst. b KOBG bereits besucht haben, sind von der obligatorischen Ausbildung befreit, bis die Übertragung der Kompetenz an die Gemeinde erneuert werden muss.

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