Art. 10 Reglement über die Abfallbewirtschaftung (ABR) - Entleerung und Transport von Sonderabfällen - Fälle
Art. 10 ABR · Fälle
1. Die Entleerung von Vorbehandlungs- und Reinigungsanlagen für Industrieabwasser und der Transport von Sonderabfällen, die innerhalb des Kantonsgebiets produziert oder angenommen werden, können nur durch die in diesen Bereichen spezialisierten Unternehmen oder durch entsprechend autorisierte Gemeinden durchgeführt werden.
2. Für die Erteilung der Bewilligung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein
a) Die Vorschriften des Bundes über die Beförderung gefährlicher Güter müssen eingehalten werden.
b) Das Material muss dem Stand der Technik entsprechen.
c) Das Personal muss über eine den Anforderungen entsprechende Ausbildung verfügen.
d) Ein genügender Versicherungsschutz muss abgeschlossen sein, damit die mit der Haftpflicht des Unternehmens verbundenen Risiken gedeckt sind.