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810.21 ABRRGD CH-FR

Art. 1 Reglement über die Abfallbewirtschaftung (ABR) - Richtlinien und branchenspezifische Normen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 ABR · Richtlinien und branchenspezifische Normen

1. Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (die Direktion) kann wenn nötig Richtlinien herausgeben, namentlich zur Definition bestimmter Abfallkategorien, zur Bewirtschaftung besonderer Abfälle und von Sonderabfällen, die in kleinen Mengen in den Haushalten anfallen.

2. Sie kann ebenfalls die Anwendung verschiedener branchenspezifischer Normen vorschreiben.

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