810.13
KCHEMVOCCHIM
CH-FR
Art. 7 Chemikalienverordnung (KChemV) - Amt für den Arbeitsmarkt
Befugnisse
Art. 7 KChemV · Amt für den Arbeitsmarkt
1. Das Amt für den Arbeitsmarkt oder das zuständige Vollzugsorgan nach dem Gesetz über die Unfallversicherung stellt sicher, dass alle Bestimmungen über die Schutzmassnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben und Bildungseinrichtungen in Zusammenhang mit der Lagerung von Chemikalien angewendet werden.