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810.13 KCHEMVOCCHIM CH-FR

Art. 6 Chemikalienverordnung (KChemV) - Grangeneuve

Befugnisse
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Art. 6 KChemV · Grangeneuve

1. Grangeneuve stellt sicher, dass alle Bestimmungen über die Verwendung von Chemikalien und den Umgang mit Düngern und Pflanzenschutzmitteln in Zusammenhang mit der Landwirtschaft angewendet werden.

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