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Art. 4 Chemikalienverordnung (KChemV) - Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Befugnisse
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Art. 4 KChemV · Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

1. Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen stellt sicher, dass alle Bestimmungen über die Kontrolle des Inverkehrbringens von Chemikalien und über die Meldungen von Diebstahl, Verlust oder irrtümlichem Inverkehrbringen von Chemikalien angewendet werden.

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