Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.13 KCHEMVOCCHIM CH-FR

Art. 3 Chemikalienverordnung (KChemV) - Amt für Umwelt

Befugnisse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 KChemV · Amt für Umwelt

1. Das Amt für Umwelt ist für die Umsetzung aller Bestimmungen über den Umgang mit Chemikalien, die den Umweltschutz, den Schutz der ober- und der unterirdischen Gewässer, die Anlagen für die Lagerung von Chemikalien und die Abfallbewirtschaftung betreffen, zuständig.

← Art. 2 KChemV Chemikalienverordnung (KChemV) - Gegenstand und Geltungsbereich Art. 4 KChemV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →