810.13
KCHEMVOCCHIM
CH-FR
Art. 3 Chemikalienverordnung (KChemV) - Amt für Umwelt
Befugnisse
Art. 3 KChemV · Amt für Umwelt
1. Das Amt für Umwelt ist für die Umsetzung aller Bestimmungen über den Umgang mit Chemikalien, die den Umweltschutz, den Schutz der ober- und der unterirdischen Gewässer, die Anlagen für die Lagerung von Chemikalien und die Abfallbewirtschaftung betreffen, zuständig.