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810.13 KCHEMVOCCHIM CH-FR

Art. 2 Chemikalienverordnung (KChemV) - Vollzugsbehörden

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 KChemV · Vollzugsbehörden

1. Die kantonalen Vollzugsorgane für die Chemikaliengesetzgebung des Bundes sind

a) das Amt für Umwelt;

b) das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;

c) das Amt für Wald und Natur;

d) Grangeneuve;

e) das Amt für den Arbeitsmarkt oder das zuständige Vollzugsorgan nach dem Gesetz über die Unfallversicherung;

f) das Kantonsarztamt;

g) das Amt für Gesundheit;

h) die Kantonspolizei.

2. Die Koordinationsstelle im Bereich Chemikalien sorgt für eine Harmonisierung und eine rationelle Verteilung der Aufgaben.

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