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Art. 5 Beschluss betreffend Beschränkung bzw. Verbot der Schifffahrt auf gewissen Seen

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Art. 5 Beschluss betreffend Beschränkung bzw. Verbot der Schifffahrt auf gewissen Seen

1. Dieser Beschluss hebt den Beschluss vom 8. Juni 1962 über die Schifffahrtspolizei auf Seen und Flüssen des Kantons Freiburg, den Beschluss vom 6. März 1964 betreffend Beschränkung bzw. Verbot des Verkehrs mit Motorbooten auf gewissen Seen des Kantons und den Beschluss vom 29. Mai 1973 betreffend das Schifffahrtsverbot auf dem Lessocsee auf.

2. Der vorliegende Beschluss tritt am 1. April 1981 in Kraft.

3. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

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