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Art. 4 Beschluss betreffend Beschränkung bzw. Verbot der Schifffahrt auf gewissen Seen

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Art. 4 Beschluss betreffend Beschränkung bzw. Verbot der Schifffahrt auf gewissen Seen

1. Widerhandlungen gegen die obenerwähnten Bestimmungen werden gemäss Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt geahndet.

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