785.21
CH-FR
Art. 3a Beschluss betreffend Beschränkung bzw. Verbot der Schifffahrt auf gewissen Seen
Art. 3a Beschluss betreffend Beschränkung bzw. Verbot der Schifffahrt auf gewissen Seen
1. Das Fahren mit Drachensegelbrettern (Kitesurfen) ist erlaubt. Das gilt nicht für die Seen und Zonen im Anhang 1 dieses Beschlusses.
2. Drachensegelbretter müssen zu konzessionierten Schiffen und Landestellen einen Abstand von mindestens 200 Metern einhalten.
3. Die Gemeinden können in den erlaubten Zonen und innerhalb der Grenzen des übergeordneten Rechts Einwasserungs- und Anlegezonen ausscheiden.