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Art. 3 Beschluss betreffend Beschränkung bzw. Verbot der Schifffahrt auf gewissen Seen

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Art. 3 Beschluss betreffend Beschränkung bzw. Verbot der Schifffahrt auf gewissen Seen

1. Auf dem Montbovonsee (Lessocsee) ist die Schifffahrt verboten.

2. Nur Schiffe für die Überwachung und für die Rettung sowie diejenigen, die zum Unterhalt der Uferböschungen und der Staumauer dienen, sind gestattet.

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