785.21
CH-FR
Art. 2 Beschluss betreffend Beschränkung bzw. Verbot der Schifffahrt auf gewissen Seen
Art. 2 Beschluss betreffend Beschränkung bzw. Verbot der Schifffahrt auf gewissen Seen
1. Auf dem Schwarzsee, dem Montsalvenssee, dem Lussysee und dem Pérollessee ist die Motorschifffahrt verboten.
2. Für Schiffe der Polizei, des Rettungsdienstes und des Amts für Wald und Natur sowie für Schiffe der Freiburgischen Elektrizitätswerke auf dem Pérollessee, die für die Kontrolle und den Unterhalt der Werke und Einrichtungen notwendig sind, gilt dieses Verbot nicht.