785.21
CH-FR
Art. 1 Beschluss betreffend Beschränkung bzw. Verbot der Schifffahrt auf gewissen Seen
Art. 1 Beschluss betreffend Beschränkung bzw. Verbot der Schifffahrt auf gewissen Seen
1. Auf dem Greyerzer- und dem Schiffenensee ist die Geschwindigkeit für Motorschiffe auf 10 km/h beschränkt.
2. Unter Ausschluss der Schiffe der Polizei, des Rettungsdienstes und des Amts für Wald und Natur dürfen Schiffe, die mit einem Motor versehen sind, dessen Antriebsleistung 6 kW übersteigt, nicht fahren.
3. Schiffe, die mit einem Motor ausgerüstet sind, dessen Antriebsleistung grösser als 6 kW ist, ohne aber 7,35 kW zu übersteigen, und die bereits vor dem 1. April 1981 auf diesen Seen immatrikuliert waren, werden dieser Einschränkung erst ab 1. Januar 1986 unterstellt.