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785.21 CH-FR

Art. 1 Beschluss betreffend Beschränkung bzw. Verbot der Schifffahrt auf gewissen Seen

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Art. 1 Beschluss betreffend Beschränkung bzw. Verbot der Schifffahrt auf gewissen Seen

1. Auf dem Greyerzer- und dem Schiffenensee ist die Geschwindigkeit für Motorschiffe auf 10 km/h beschränkt.

2. Unter Ausschluss der Schiffe der Polizei, des Rettungsdienstes und des Amts für Wald und Natur dürfen Schiffe, die mit einem Motor versehen sind, dessen Antriebsleistung 6 kW übersteigt, nicht fahren.

3. Schiffe, die mit einem Motor ausgerüstet sind, dessen Antriebsleistung grösser als 6 kW ist, ohne aber 7,35 kW zu übersteigen, und die bereits vor dem 1. April 1981 auf diesen Seen immatrikuliert waren, werden dieser Einschränkung erst ab 1. Januar 1986 unterstellt.

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