772.0.21
EVRRAEE
CH-FR
Art. 6 Reglement über die Elektrizitätsversorgung (EVR) - Rechtsverhältnis
Art. 6 EVR · Rechtsverhältnis
1. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und seinen Kundinnen und Kunden richtet sich nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgungsunternehmens einschliesslich des Tarifreglements und der technischen Vorschriften, sofern die Parteien keine anderslautenden vertraglichen Vereinbarungen treffen.