772.0.21
EVRRAEE
CH-FR
Art. 5 Reglement über die Elektrizitätsversorgung (EVR) - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Art. 5 EVR · Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Die Versorgungsunternehmen stellen allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen die folgenden Punkte geregelt werden, auf
a) der Netzanschluss, insbesondere die Anschlussmodalitäten und die Grundsätze des Beitrags an die Anschlusskosten;
b) die Netznutzung sowie die Messeinrichtungen;
c) die Lieferung elektrischer Energie;
d) die Sicherheit der Installationen;
e) die Unterbrechung und Einschränkung der Versorgung.
2. Die Versorgungsunternehmen harmonisieren soweit möglich ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Der Staatsrat behält sich das Recht vor, bei den Versorgungsunternehmen einzuschreiten, wenn sie ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen nach seinem Ermessen nicht ausreichend im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 harmonisieren.