Art. 4 Reglement über die Elektrizitätsversorgung (EVR) - Leistungen des Versorgungsunternehmens
Art. 4 EVR · Leistungen des Versorgungsunternehmens
1. Die Zuteilung eines Netzgebiets an ein Versorgungsunternehmen ist an folgenden Leistungsauftrag gebunden
a) Das Versorgungsunternehmen trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit es den Endverbrauchern mit Grundversorgung jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität in der erforderlichen Qualität zu angemessenen Tarifen liefern kann.
b) Das Versorgungsunternehmen ist verpflichtet, in seinem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen.
c) Das Versorgungsunternehmen ist verpflichtet, sein Elektrizitätsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben.
d) Das Versorgungsunternehmen beachtet bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung.