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8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Freiburg
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1. Es wird ein kantonaler Energiefonds (der Fonds) eingerichtet.

1. Der Fonds soll die sparsame und rationelle Nutzung aller Energien und die Nutzung erneuerbarer Energien in Anwendung des Energiegesetzes fördern.

1. Der Fonds finanziert mit den verfügbaren Mitteln insbesondere folgende Massnahmen

a) Energiesparmassnahmen in Gebäuden oder an Anlagen;

b) Massnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz;

c) Massnahmen zur Abwärmenutzung;

d) Massnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien;

e) Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung durch die Energie;

f) Massnahmen, die es öffentlich-rechtlichen Körperschaften ermöglichen, die Anforderungen für die Erlangung eines Labels im Energiebereich zu erfüllen;

g) Massnahmen zur Förderung der angewandten Forschung, der Information und der Beratung.

1. Der Fonds wird gespeist durch

a) die Pauschalbeiträge, die der Bund dem Kanton zuteilt und die vom Betrag abhängen, der im Voranschlag des Kantons für den Energiebereich eingestellt wird;

b) die Beträge, die im Voranschlag der für Energie zuständigen Direktion (die Direktion) eingestellt werden und die für die Förderung der erneuerbaren Energien und der rationellen Energienutzung bestimmt sind;

c) die Rückerstattungen und Rückzahlungen von Subventionen;

d) Vermächtnisse, Schenkungen, Zuwendungen und Leistungen Dritter zu seinen Gunsten.

1. Die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen dürfen den im Fonds verfügbaren Betrag nicht übersteigen.

2. Das für Energie zuständige Amt (das Amt) kontrolliert laufend die eingegangenen Verpflichtungen.

3. Es informiert die Direktion und die Finanzverwaltung jeweils Ende Jahr über den Stand der finanziellen Verpflichtungen.

1. Der Fonds wird von der Finanzverwaltung verwaltet. Er wird in der Staatsbilanz ausgewiesen.

2. Für die administrativen Belange des Fonds ist das Amt zuständig.

1. Das Finanzinspektorat kontrolliert den Fonds einmal im Jahr.

1. Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2. Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.

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