750.21
CH-FR
Art. 3 Beschluss betreffend die Benützung von öffentlichen oder privaten Grundstücken des Staates zwecks Erstellung von Ferienhäusern
Art. 3 Beschluss betreffend die Benützung von öffentlichen oder privaten Grundstücken des Staates zwecks Erstellung von Ferienhäusern
1. In der Bewilligung werden die gesamte Bau- und verfügbare Fläche sowie die Einzelheiten betreffend die Benützung des Grundstückes festgelegt.