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Art. 3 Beschluss betreffend die Benützung von öffentlichen oder privaten Grundstücken des Staates zwecks Erstellung von Ferienhäusern

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Art. 3 Beschluss betreffend die Benützung von öffentlichen oder privaten Grundstücken des Staates zwecks Erstellung von Ferienhäusern

1. In der Bewilligung werden die gesamte Bau- und verfügbare Fläche sowie die Einzelheiten betreffend die Benützung des Grundstückes festgelegt.

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