Art. 2 Beschluss betreffend die Benützung von öffentlichen oder privaten Grundstücken des Staates zwecks Erstellung von Ferienhäusern
Art. 2 Beschluss betreffend die Benützung von öffentlichen oder privaten Grundstücken des Staates zwecks Erstellung von Ferienhäusern
1. Die Bewilligung zur Benützung des Bodens wird unter folgenden Bedingungen erteilt
a) die Bewilligung ist rein persönlich; sie kann nur mit Zustimmung der bewilligenden Direktion an Drittpersonen übertragen werden, das die Art und Weise der Übertragung festsetzt. In Ermangelung dieser Zustimmung fällt die Bewilligung dahin und der Abbruch des Baues wird verlangt gemäss den nachfolgenden Bestimmungen von Buchstabe b. Mit der Übertragung einer Bewilligung verliert der bisherige Inhaber den Anspruch auf eine neue Bewilligung;
b) der Staat kann jederzeit unter Innehaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten den Abbruch oder die Versetzung der Bauten und die Herstellung des früheren Zustandes der Örtlichkeiten verlangen, wenn die Bauten aus Gründen, die nicht vorauszusehen waren, für den Grundstückeigentümer schwere Nachteile nach sich ziehen oder falls sie den allgemeinen ästhetischen Anblick stören. In diesen Fällen gehen sämtliche Kosten ausschliesslich zu Lasten des Bewilligungsinhabers, ohne dass dieser gegenüber dem Staat Schadenersatz geltend machen kann;
c) die Rechte von Drittpersonen bleiben vorbehalten, namentlich in Bezug auf das Zugangsrecht zu den erstellten oder projektierten Bauten, zu den Ufern der Seen und Gewässer, deren freier öffentlicher Zutritt unter keinen Umständen verhindert werden darf. Es ist insbesondere untersagt, das zur Verfügung gestellte Gelände einzuhagen und an der Böschung private Terrassen zu erstellen;
d) die Bauten und deren Umschwung müssen mit dem Landschaftsbild im Einklang stehen; die Forderungen der Gemeinde oder des Bau- und Raumplanungsamtes betreffend die Ästhetik müssen berücksichtigt werden. Vom Hauptgebäude getrennte Nebenbauten sind untersagt. Der Umbau oder die Vergrösserung bestehender Gebäude sind den Bestimmungen des Baugesetzes und der Genehmigung der bewilligenden Direktion unterworfen.