Art. 2 Verordnung über das Waldreservat Le Lapé auf dem Gebiet der Gemeinde Charmey
Art. 2 Verordnung über das Waldreservat Le Lapé auf dem Gebiet der Gemeinde Charmey
1. Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung jeglicher Bauten und Anlagen verboten.
2. Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich
a) das Beweiden durch Rinder auf den wenigen Lichtungen und bestehenden Öffnungen im Wald, sofern die Rinderart und die Belastung der Situation bei der Unterzeichnung der Dienstbarkeitsvertrag vergleichbar bleiben;
b) das Schlagen von Holz zur Herstellung von Pflöcken zur Einzäunung der Weiden, die neben dem Perimeter des Reservats liegen;
c) Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung des Borkenkäfers, die Folgen für die angrenzenden Waldbestände haben könnte. Diese Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet und bezahlt werden. Das Holz wird liegen gelassen, nachdem es entastet und eventuell entrindet wurde;
d) waldbauliche Eingriffe zur Gewährleistung der Sicherheit der markierten Fusswege;
e) das Fällen von dürren Bäumen, die Alpweiden beeinträchtigen, von stehenden dürren Bäumen am Rand der Weide oder die Beseitigung von auf Weiden gestürzten Bäumen;
f) die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.