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Art. 2 Ausführungsverordnung zur Bundesverordnung über die pauschale Steueranrechnung

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Art. 2 Ausführungsverordnung zur Bundesverordnung über die pauschale Steueranrechnung

1. Der Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern ist auf einem besonderen Formular (DA-1, DA-2 oder DA-3) einzureichen.

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