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637.21 CH-FR

Art. 1 Ausführungsverordnung zur Bundesverordnung über die pauschale Steueranrechnung

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Art. 1 Ausführungsverordnung zur Bundesverordnung über die pauschale Steueranrechnung

1. Für die natürlichen Personen wird der vom Kanton und den Gemeinden zu tragende Anteil ausländischer Quellensteuern im Verhältnis zum Einkommenssteuersatz von Wohnsitzkanton und Wohnsitzgemeinde der antragstellenden Person aufgeteilt (Art. 20 Abs. 2 und 9 Abs. 1 VStA).

2. Für die juristischen Personen wird der vom Kanton, den Gemeinden sowie den Pfarreien und Kirchgemeinden zu tragende Anteil ausländischer Quellensteuern im Verhältnis zur von Wohnsitzkanton, Wohnsitzgemeinde sowie Pfarrei und Kirchgemeinde der antragstellenden Person erhobenen Gewinnsteuer aufgeteilt (Art. 20 Abs. 2 und 10 Abs. 1 VStA).

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