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Art. 9 Verordnung über die Umsetzung der Steuerreform - Sozialabgabe: Untergrenzen

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Art. 9 Verordnung über die Umsetzung der Steuerreform · Sozialabgabe: Untergrenzen

1. Artikel 4 Abs. 4 des Beschlusses vom 13. Februar 2001 über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen gilt sinngemäss für die Fakturierung der Akontozahlung.

2. Die Ausführungsbestimmungen über den Bezug der direkten Kantonssteuern gelten für den Bezug der Sozialabgabe punkto

a) Verzugs- und Vergütungszins;

b) betragsmässige Begrenzung für die Verbuchung von Zinsen;

c) betragsmässige Begrenzung für den Bezug oder die Rückerstattung des Saldos zugunsten des Staates oder der steuerpflichtigen Person.

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