Art. 8 Verordnung über die Umsetzung der Steuerreform - Berichterstattungspflicht
Art. 8 Verordnung über die Umsetzung der Steuerreform · Berichterstattungspflicht
1. Die KSTV erstellt und liefert ab 2022 jedes Jahr im vierten Quartal eine statistische Tabelle nach Gemeinden.
2. Die Tabelle enthält einen Vergleich der Steuereinnahmen von den juristischen Personen vor und nach Inkrafttreten der Steuerreform, aufgrund folgender Zahlen
a) Vergleich Stand Steuerjahr 2019 und Steuerjahr 2020 für die 2022 gelieferte Tabelle;
b) Vergleich Stand Steuerjahr 2019 und Steuerjahr 2021 für die 2023 gelieferte Tabelle;
c) Vergleich Stand Steuerjahr 2019 und Steuerjahr 2022 für die 2024 gelieferte Tabelle;
d) Vergleich Stand Steuerjahr 2019 und Steuerjahr 2023 für die 2025 gelieferte Tabelle;
e) Vergleich Stand Steuerjahr 2019 und Steuerjahr 2024 für die 2026 gelieferte Tabelle.
3. Die KSTV unterbreitet die Tabellen dem Freiburger Gemeindeverband und bespricht sie mit ihm, bevor sie sie den Gemeinden zustellt.