631.21
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Art. 7 Verordnung über die Umsetzung der Steuerreform - Zahlungsmodalitäten
Art. 7 Verordnung über die Umsetzung der Steuerreform · Zahlungsmodalitäten
1. Die Beträge zugunsten der Gemeinden (Basisbeitrag, allfälliger Ergänzungsbeitrag und allfälliger Härtefallbeitrag) werden ihnen auf ihrem Kontokorrent bei der Finanzverwaltung gutgeschrieben und jeweils am 30. Juni jeden Jahres verbucht.
2. Die Beträge zugunsten der Pfarreien und Kirchgemeinden werden am 30. Juni jeden Jahres auf das bei der Kantonalen Steuerverwaltung (KSTV) angegebene Bank- oder Postkonto der einzelnen Pfarreien und Kirchgemeinden überwiesen. Umfasst eine Gemeinde mehrere Pfarreien bzw. Kirchgemeinden oder erstreckt sich eine Pfarrei oder Kirchgemeinde über several Gemeinden, wird der Betrag dem Sitz der Pfarrei oder der Kirchgemeinde überwiesen.