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Art. 2 Verordnung über die Umsetzung der Steuerreform - Verteilschlüssel für den Basisbeitrag für die Gemeinden

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Art. 2 Verordnung über die Umsetzung der Steuerreform · Verteilschlüssel für den Basisbeitrag für die Gemeinden

1. Der Basisbeitrag wird unter den Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufgeteilt

a) Für die Jahre 2020, 2021 und 2022 richtet sich der Verteilschlüssel nach den geschätzten Steuerausfällen infolge der Gewinnsteuersatzsenkung und der Abschaffung der Steuerstatus pro Gemeinde insgesamt, wobei die Schätzungen auf der jeweils jüngsten amtlichen Steuerstatistik beruhen, das heisst auf den Statistiken der Jahre 2017, 2018 und 2019.

b) Für die Jahre 2023, 2024, 2025 und 2026 richtet sich der Verteilschlüssel nach den Einnahmenschwankungen bei der Gewinn- und Kapitalsteuer pro Gemeinde, wie sie sich aus dem Vergleich der amtlichen statistischen Daten vor und nach Inkrafttreten der Steuerreform, das heisst der Daten 2019 und 2020 ergeben.

2. Haben in einer Gemeinde ein oder mehrere Unternehmen ab 1. Januar 2017 freiwillig auf ihren besonderen Steuerstatus verzichtet, so werden die für die Berechnung der Verteilschlüssel dieser Gemeinden massgebenden Zahlen so angepasst, dass sie den Zahlen bei Wegfall des Steuerstatus per 1. Januar 2020 entsprechen. Diesen Anpassungen zugrundegelegt werden das Präzipuum und die Aufteilung zwischen inländischer und ausländischer Tätigkeit gemäss Steuererklärung für die letzte Steuerperiode, während der das oder die Unternehmen vom besonderen Steuerstatus profitiert hat oder haben.

3. Kommt es in den Jahren, in denen der Übergangsbeitrag ausgezahlt wird, zu Gemeindezusammenschlüssen, so werden für die Bestimmung der Verteilschlüssel und des Übergangsbeitrags für die neue Gemeinde die nach Absatz 1 geschätzten Steuerausfälle der einzelnen am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden zusammengezählt.

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