631.21
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Art. 10 Verordnung über die Umsetzung der Steuerreform - Übergangsbestimmungen
Art. 10 Verordnung über die Umsetzung der Steuerreform · Übergangsbestimmungen
1. Die Zahlung an die Gemeinden nach Artikel 7 Abs. 1 wird erstmals 2020 geleistet.
2. Die Zahlung an die Pfarreien und Kirchgemeinden nach Artikel 2 Abs. 2 wird bis zur Validierung der einschlägigen Dekretsbestimmungen sistiert. Die den Pfarreien und Kirchgemeinden geschuldeten Beträge werden gegebenenfalls direkt nach der Validierung überwiesen.