Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.1 CH-FR

Änderungen - Organisation des Staatsrates und der Verwaltung

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Freiburg
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1. Das Gesetz vom 16. November 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SGF 841.3.1) wird wie folgt geändert

...

1. In den ersten 3 Jahren nach dem Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen gewährt der Staat den Gemeinden eine zusätzliche Ausgleichszahlung in der Höhe von 3 Millionen Franken.

2. Dieser Betrag wird im Verhältnis zur zivilrechtlichen Bevölkerung, die auf Grund der letzten vom Staatsrat erlassenen Zahlen bestimmt wird, aufgeteilt.

3. Der Staatsrat legt die weiteren Einzelheiten für die Zuteilung dieses Anteils fest.

1. Die finanziellen Auswirkungen der NFA für den Staat und die Gemeinden werden im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu geprüft.

2. Je nach Ergebnis dieser Prüfung werden nach Anhören des Freiburger Gemeindeverbands gewisse finanzielle Aufteilungen zwischen dem Staat und den Gemeinden geändert.

1. Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes, das gleichzeitig mit der NFA in Kraft tritt

2. Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.

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