612.21
CH-FR
Art. 1 Verordnung über die massgebenden Beträge gemäss der letzten Staatsrechnung
Art. 1 Verordnung über die massgebenden Beträge gemäss der letzten Staatsrechnung
1. Für die Berechnung der Beträge nach Artikel 2 ist die Staatsrechnung massgebend, die vom Grossen Rat vor der Annahme des Gesetzes- oder Dekretsentwurfs durch den Staatsrat oder vor dem Entscheid des Staatsrats genehmigt worden ist.