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612.21 CH-FR

Art. 1 Verordnung über die massgebenden Beträge gemäss der letzten Staatsrechnung

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Art. 1 Verordnung über die massgebenden Beträge gemäss der letzten Staatsrechnung

1. Für die Berechnung der Beträge nach Artikel 2 ist die Staatsrechnung massgebend, die vom Grossen Rat vor der Annahme des Gesetzes- oder Dekretsentwurfs durch den Staatsrat oder vor dem Entscheid des Staatsrats genehmigt worden ist.

Kanton Freiburg 612.21 Art. 2 Verordnung über die massgebenden Beträge gemäss der letzten Staatsrechnung →

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