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551.21 CH-FR

Art. 1 Dekret über den Bestand der Kantonspolizei

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Art. 1 Dekret über den Bestand der Kantonspolizei

1. Der Höchstbestand der Kantonspolizei wird auf 615 Beamtinnen und Beamte festgesetzt (Gendarmen, Inspektorinnen und Inspektoren, Hilfspolizistinnen und Hilfspolizisten).

Kanton Freiburg 551.21

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