551.13
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Art. 2 Verordnung über das Vorrücken und die Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei - Zuordnung der Stellen und der Grade
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung über das Vorrücken und die Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei · Zuordnung der Stellen und der Grade
1. Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion bestimmt durch Weisungen im Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation die Zuordnung der Stellen und der Grade der Kantonspolizei zur Einreihung der Funktionen beim Staat.