Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
52.22 CH-FR

Gegenstand

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Freiburg
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1. Diese Verordnung führt das Gesetz über den Bevölkerungsschutz aus und regelt

a) die Ausbildung und die Übungen der Führungsorgane;

b) die Ausbildung und die Übungen der Partnerorganisationen;

c) die Übernahme der entsprechenden Kosten.

1. Das kantonale Führungsorgan sorgt für die Grundausbildung und die Weiterbildung

a) seiner Chefin oder seines Chefs, seiner Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter;

b) seiner Führungsgehilfen;

c) der an seinen Tätigkeiten beteiligten Führungskräfte und Fachleute;

d) der Mitglieder der Organe, an die es Führungsaufgaben delegiert hat.

2. Es setzt die Ausbildungsziele fest und bestimmt in Absprache mit den Chefinnen und Chefs der Einheiten, denen die auszubildenden Personen angehören, das entsprechende Ausbildungsprogramm.

1. Das kantonale Führungsorgan führt Stabsübungen und Einsatzübungen durch.

2. Im Rahmen einer vom Staatsrat genehmigten Mehrjahresplanung erstellt es jeweils ein Jahresprogramm für diese Übungen.

3. Es lässt Übungen durch die Organe durchführen, denen es Führungsaufgaben delegiert hat.

1. Die Chefin oder der Chef und die Mitglieder des kommunalen Führungsorgans müssen sich im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben ausbilden.

2. Sie besuchen die Kurse, die vom Amt für zivile Sicherheit und Militär (das Amt) unter der Leitung des kantonalen Führungsorgans durchgeführt werden.

3. Sie können weitere Kurse, insbesondere solche zu Risikoanalyse und Prävention, besuchen.

1. Das kommunale Führungsorgan führt mindestens alle zwei Jahre eine Stabsübung oder eine Einsatzübung durch.

2. Es kann bei der Vorbereitung und Leitung seiner Übungen die Dienste des Amtes in Anspruch nehmen.

1. Das kantonale Führungsorgan bestimmt in Absprache mit jeder Partnerorganisation (Art. 3 BevSG) regelmässig

a) die Ziele der Ausbildung, die innerhalb der Partnerorganisation zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Bevölkerungsschutzes durchzuführen ist;

b) das Programm der Kurse und der Übungen, an denen die Partnerorganisation und ihre Mitglieder teilnehmen müssen.

2. Es kontrolliert die Ergebnisse der Ausbildung.

1. Die Kosten für die Organisation der Kurse und Übungen werden von derjenigen Körperschaft getragen, der die betreffenden Organe oder Organisationen angehören.

2. Der Staat übernimmt die Kosten für die Organisation

a) der Kurse, die vom Amt zugunsten der Mitglieder der kommunalen Führungsorgane durchgeführt werden (Art. 4 Abs. 2);

b) der Übungen, die sowohl kantonale als auch kommunale Organe betreffen.

1. Die Kosten der Personen, die an den Kursen und Übungen teilnehmen, werden von der Organisation getragen, der sie angehören.

2. Die Kosten für das Material, das die an einer Übung teilnehmenden Organisationen einsetzen, werden von der jeweiligen Organisation getragen.

1. Die Kosten für die Ausbildung und die Übungen in den Partnerorganisationen werden von der jeweiligen Organisation getragen.

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