Art. 2 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (BevSG) - Begriffe - Lagen
Art. 2 BevSG · Lagen
1. Eine normale Lage ergibt sich aus einem Alltagsereignis, das als nicht aussergewöhnlich eingestuft wird und das jede Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes mit den eigenen Mitteln selbständig bewältigen kann.
2. Eine besondere Lage ergibt sich aus einem Grossereignis, welches das normale Funktionieren der Gesellschaft teilweise beeinträchtigt und dessen Auswirkungen auf Raum, Ressourcen und Zeit die Koordination der im Einsatz stehenden Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes nötig machen, damit die Schäden bewältigt werden können.
3. Eine ausserordentliche Lage ergibt sich aus einer Katastrophe, deren Auswirkungen in Bezug auf Schäden, Raum, Dauer und Kosten das normale Funktionieren eines Teils oder der ganzen Gesellschaft dauerhaft gefährdet.
4. Eine Katastrophe ist ein Schadenereignis natürlichen, technischen oder gesellschaftlichen Ursprungs, das Schäden und Ausfälle in einem Ausmass verursacht, für das die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft nicht ausreichen.